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S1 Labor

S1 Labor der Hochschule Mittweida

Grundsätzlich kann man Labore nach zwei Gesichtspunkten einordnen. Einmal bezüglich der Gefahrstoffe wie Chemikalien – dann spricht man von Schutzstufen, und zum anderen nach dem Gentechnikgesetz, also z.B. ob genetisch veränderte Organismen herstellt werden – hier spricht man von Sicherheitsstufen.

Die Hochschule Mittweida besitzt ein Labor der Sicherheitsstufe 1. Die Einordnung eines Labors nach dem Gentechnikgesetz kann in vier Stufen erfolgen; S1, S2, S3 und S4, wobei das Risiko für die menschliche Gesundheit und Umwelt mit zunehmender Stufe steigt.
So ist bei der Sicherheitsstufe 1 von keinem Risiko, gestaffelt bis zur höchsten Sicherheitsstufe 4 von einem hohen Risiko, auszugehen. In Laboratorien der Sicherheitsstufe 1 wird mit Arbeitsstoffen umgegangen, die für den Menschen ungefährlich sind.

Entsprechend nach der Gefahr für Mensch und Umwelt haben S4 Labore hohe Sicherheitsanforderungen. Hier wird mit hochansteckenden und beim Menschen schwere Krankheiten hervorrufenden Arbeitsstoffen geforscht, wie z.B. der Ebola-Virus. Von dieser höchsten Sicherheitsstufe gibt es nur zwei Labore in Deutschland.

Weiterhin unterscheidet sich ein S1-Labor, wie das an unserer Hochschule in der rechtlichen Grundlage von den anderen Sicherheitsstufen. Ein S1 Labor bedarf lediglich einer Anzeige, ein S2 Labor jedoch braucht eine Genehmigung. Trotzdem wird jede Anlage kontrolliert. In Sachsen ist dafür das Sächsische Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig.

Zum Betreiben eines S1-Labors benötigt man zwei Personen. Einen Projektleiter und einen Beauftragten für biologische Sicherheit. Beide müssen nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik sowie praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren und die erforderlichen Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen. Die Sachkunde wird nachgewiesen durch den Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstudiums, eine mindestens 3 jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie und die Bescheinigung über den Besuch einer von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, auf der weitere Kenntnisse vermittelt werden.

Der Projektleiter ist der wissenschaftliche Leiter der gentechnischen Anlage und der Beauftragten für biologische Sicherheit steht ihm beratend zur Seite. Des Weiteren benötigt ein S1-Labor noch einen Betreiber, welcher in unserem Fall die Hochschule ist. An anderen Einrichtungen ist es z.B. der Institutsleiter.

In einem S1-Labor kann man nun genetisch veränderte Organismen herstellen, welche kein Risiko für die Menschheit oder die Umwelt darstellen. Das heißt man modifiziert diese Organismen dahingehend, dass sie nur unter bestimmten Bedingungen überleben können. Des Weiteren soll natürlich eine solche Exposition im Vornherein vermieden werden, so dass es spezielle Vorschriften gibt. So dürfen genetisch veränderte Organismen nur in verschlossenen und gegen Bruch geschützten gekennzeichneten Behältern innerbetrieblich transportiert werden. Jeglicher Abfall wird mithilfe eines sogenannten Autoklaven solange bei 121 °C und Druck erhitzt, dass alle Mikroorganismen absterben. Zusätzlich sind eine Reihe von Vorschriften und Hinweise zu beachten, welche den Rahmen des Blogs wahrscheinlich sprengen würden. :)